Fehler beim Testament vermeiden

Den letzten Willen niederzulegen, ist gut und richtig. Oft werden jedoch die strengen Anforderungen unterschätzt, die der Gesetzgeber an ein Testament stellt. Das kann schwerwiegende Folgen haben.

Text: Judith Meister

Zunächst die gute Nachricht: Nicht nur Volljährige dürfen in Deutschland testieren. Jeder, der über 16 und bei klarem Verstand ist, kann grundsätzlich ein wirksames Testament erstellen. Damit der letzte Wille wirklich gilt, sind aber – auch und gerade bei der Form – wichtige Regeln zu beachten.

Fehler 1: Das Testament am Rechner erstellen

Minderjährige müssen ihren Letzten Willen von einem Notar beurkunden lassen. Volljährige können das auch – oder auf eigene Faust testieren. Kostengünstiger ist Letzteres, denn das öffentliche Testament beim Notar hat seinen Preis. Bei einem Reinvermögen von 50.000 Euro schlägt es mit 165 Euro zu Buche, bei 500.000 Euro sogar mit 935 Euro – zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Dafür können die beim Notar Testierenden sicher sein, dass ihr Letzter Wille keine juristischen Fehler enthält. Zudem gibt er das Dokument beim Amtsgericht in Verwahrung und trägt es in das Zentrale Testamentsregister ein. Ein Verlust ist damit ausgeschlossen.

Beim eigenhändigen Testament auf Formvorschriften achten

Das ohne Notar ganz vom Erblasser selbst erstellte eigenhändige Testament steht dem öffentlichen in nichts nach, vorausgesetzt, man beachtet die Formvorschriften. Nur wenn die gesamte Urkunde selbst handschriftlich niedergelegt und unterzeichnet wurde, ist das Dokument wirksam. Wer es per PC oder Maschine tippt, hat kein wirksames Testament erstellt, auch wenn er den Text von Hand signiert. Ein Tipp: Besteht das Testament aus mehreren Blättern, sollte der Verfasser alle nummerieren, mit dem aktuellen Datum versehen und jeweils mit dem vollen Namen unterschreiben. Initialen oder Kürzel genügen nicht und auch Begriff der Unterschrift ist wörtlich zu nehmen: Eine Signatur in der Kopfzeile oder an der Seite erkennen Gerichte nur in Ausnahmefällen an.

Fehler 2: Falsche Fachbegriffe

Wer ohne Beratung testiert, unterschätzt häufig die sprachlichen Spitzfindigkeiten der Juristen. „Oft kommt es etwa vor, dass Testierende beschreiben, wer welche Gegenstände ‚erben‘ soll“, sagt Bernd Schmalenbach, Fachanwalt für Erbrecht aus Sindelfingen. Solche Formulierungen schaffen oftmals Verwirrung, denn Erben im technischen Sinn bedeutet nicht, dass der Erblasser Teile seines Eigentums überträgt. „Es bedeutet, dass der Betreffende in rechtlicher Hinsicht in die Fußstapfen der Verstorbenen tritt“, so der Jurist. Der Erbe übernimmt also alle Rechte und Pflichten an dessen gesamten Vermögen.

Wer Freunden oder Angehörigen einen einzelnen Gegenstand – etwas das Familiensilber –  zuwenden will, sollte sie nicht als Erben einsetzen, sondern ein Vermächtnis zu ihren Gunsten anordnen. Damit hat man Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands gegen die Erben.

Fehler 3: Blindes Vertrauen

Wer sicherstellen will, dass sein Letzter Wille aufgefunden und beachtet wird, sollte das Papier nicht daheim aufbewahren, sondern es an einem sicheren Ort hinterlegen. Für notariell beurkundete Testamente ist das sogar vorgeschrieben: Sie müssen beim Amts- beziehungsweise Nachlassgericht verwahrt und in das Zentrale Testamentsregister eingetragen werden. Die Kosten –  75 Euro für die Hinterlegung und 18 Euro für die Registrierung – sind überschaubar. Doch auch wer ein eigenhändiges Testament erstellt, kann die Dienste des Testamentsregisters nutzen. Allerdings muss die oder der Betreffende dafür selbst aktiv werden und die Hinterlegung beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Die Kosten für Aufbewahrung und Registrierung sind dieselben.

Fehler 4: Sich nur aufs Testament verlassen

Im Testament lassen sich viele Dinge regeln, die die Nachwelt nach dem eigenen Ableben beachten soll. Wer auch Wünsche für die eigene Beerdigung hat, sollte sie aber nicht per Testament, sondern in einer sogenannten Bestattungsverfügung niederlegen. Der Grund ist simpel: Oft wird der Letzte Wille erst Wochen nach der Beisetzung eröffnet. Für die Umsetzung der Wünsche des Verstorbenen ist es dann zu spät.

Eine Vollmacht erleichtert den Erben die Organisation des Trauerfalls

Anders als das Testament unterliegt eine Bestattungsverfügung keinen strengen Formregeln. Idealerweise sollte die Anordnung aber schriftlich erfolgen und als „Bestattungsverfügung“ bezeichnet sein. Auch sollte das Dokument den Erstellungsort und das Datum sowie Namen, Anschrift und Geburtstag des Erstellenden nennen. Zudem muss die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein und so aufbewahrt werden, dass die Nachfahren sie im Todesfall finden. Ratsam ist es etwa, einen Vorsorgeordner einzurichten. „Wer seinen Nachfahren nach dem Todesfall Ungemach und Kosten ersparen will, sollte ihnen zudem zu Lebzeiten eine sogenannte General- und Vorsorgevollmacht ausstellen, die über den Tod hinaus gilt“, rät Schmalenbach. „Sie kann in vielen Fällen sogar den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig machen und erleichtert den Erben die Organisation des Trauerfalls.“

Foto: Adobe Stock

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